Verfassung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland, K.d.ö.R.

Die Neuapostolische Kirche versteht sich als die Kirche Jesu Christi gleich den apostolischen Gemeinden zur Zeit der ersten Apostel. Die Grundlage ihrer Lehre ist die Heilige Schrift. Das Ziel der neuapostolischen Glaubenslehre ist die Bereitung gläubiger Seelen auf die Wiederkunft Christi.

Die Neuapostolische Kirche Süddeutschland bildet unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit gemeinsam mit den weiteren neuapostolischen Gebietskirchen eine in der Lehre einheitliche, weltweit wirkende Gesamtkirche unter Leitung des Stammapostels als ihrem obersten Geistlichen.

Die Neuapostolische Kirche Baden-Württemberg und die Neuapostolische Kirche Bayern fusionieren zu einer gemeinsamen Gebietskirche.

Die Kirche führt den Namen "Neuapostolische Kirche Süddeutschland". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Die Körperschaftsrechte sind der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland für das Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern verliehen worden.

Im Rahmen der kirchlichen Betreuung, insbesondere der Seelsorge und der Verwaltung, kann die Zuständigkeit der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland von dem Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern abweichen. Durch Vereinbarung mit Neuapostolischen Kirchen anderer Bundesländer kann folgende Regelung getroffen werden:

a) Die Neuapostolische Kirche Süddeutschland kann Gebietsteile betreuen, die in einem anderen Bundesland liegen.

b) Gebietsteile der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern können von der Neuapostolischen Kirche eines anderen Bundeslandes betreut werden. Das gesamte von der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland in der Bundesrepublik Deutschland betreute Gebiet stellt das Kirchengebiet dar. Außerdem kann die Neuapostolische Kirche Süddeutschland in Abstimmung mit dem Stammapostel die kirchliche Betreuung in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen.

Die Neuapostolische Kirche erkennt ihren Auftrag darin, Gottes Wort und Gebote allen Menschen zu verkündigen, die Sakramente zu spenden und Segenshandlungen durchzuführen.

Die Neuapostolische Kirche betreut ihre Gläubigen und fördert das neuapostolische Glaubensleben entsprechend ihrem Glaubensbekenntnis. Das geschieht insbesondere in Form regelmäßiger Gottesdienste, gewissenhafter Seelsorge und einer vom Geist der Nächstenliebe getragenen Wohlfahrtspflege. Die Neuapostolische Kirche Süddeutschland ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts. Es werden ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Das Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland gliedert sich in rechtlich unselbstständige Gemeinden und Bezirke. Die Gemeinde ist die Einheit der Mitglieder aus einem geografisch abgegrenzten Gebiet; sie wird von einem Gemeindevorsteher geleitet. Mehrere Gemeinden sind zu einem Bezirk zusammengefasst. Die Leitung eines Bezirks obliegt dem Bezirksvorsteher.

Die Neuapostolische Kirche Süddeutschland hat folgende Organe:

  1. Der Stammapostel
  2. Der Landesvorstand
  3. Die Landesversammlung

 

Der Stammapostel ist die oberste geistliche Autorität aller Neuapostolischen Gebietskirchen der Erde und leitet diese in allen religiösen Angelegenheiten. Der Stammapostel wird durch seinen Amtsvorgänger ernannt oder, sofern eine solche Ernennung fehlt, aus dem Kreis der Bezirksapostel und Apostel gewählt. Der Stammapostel beruft den Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten), die Apostel und Bischöfe. Er kann sie in den Ruhestand versetzen, einstweilen beurlauben oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Stammapostel kann hierzu einen Vertreter beauftragen.

Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten) als Vorsitzendem sowie den Aposteln und Bischöfen des Kirchengebiets der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland. Soweit die Mindestzahl von drei Mitgliedern nicht erreicht ist, beruft der Bezirksapostel dementsprechend weitere Amtsträger aus der Landesversammlung in den Landesvorstand. Die Mitglieder des Landesvorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die administrative Leitung der Kirche. Dem Landesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Budgets für das kommende Haushaltsjahr;

b) Beschlussfassung über Investitionen und Eingehung von Verbindlichkeiten mit einem Gesamtaufwand von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall;

c) Erstellung des Jahresabschlusses;

d) Entscheidung über Kirchenausschlüsse;

e) Entscheidung über Angelegenheiten, die der Bezirksapostel vorgelegt hat.

Der Bezirksapostel ist alleinvertretungsberechtigt; er vertritt die Kirche gerichtlich und außergerichtlich. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit Vertreter beauftragen, Vollmachten erteilen und widerrufen. Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf beziehungsweise wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied des Landesvorstandes kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Beschlüsse des Landesvorstands werden mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder gefasst.

Die Landesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstands und den Bezirksvorstehern des Kirchengebiets der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland. Vorsitzender der Landesversammlung ist der Bezirksapostel oder ein von ihm bestellter Vertreter. Die Landesversammlung hat das Recht und die Aufgabe, Vorschläge und Anträge hinsichtlich der kirchlichen Arbeit zu beraten und zur weiteren Bearbeitung an den Landesvorstand weiterzugeben. Ihr obliegen ferner folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie Entlastung des Landesvorstands;

b) Wahl des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses;

c) Mitwirkung in Fragen der Vermögensverwaltung;

d) Änderung der Verfassung und Beschlussfassung über eine Änderung der Rechtsform;

e) Beschlussfassung über die Auflösung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland.

Die Landesversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf bzw. wenn 1/3 ihrer Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied der Landesversammlung kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

Bei der Beschlussfassung und Entlastung gemäß Ziffer 3 a haben die Mitglieder des Landesvorstands kein Stimm- und kein Vertretungsrecht.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Für Verfassungsänderungen, für eine Änderung der Rechtsform sowie zu einer Auflösung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden bzw. wirksam vertretenen Stimmberechtigten und zugleich eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesversammlung erforderlich. Beschlüsse über eine Verfassungsänderung, eine Änderung der Rechtsform oder eine Auflösung der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Stammapostels. Wird die Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Protokolls der Landesversammlung erteilt, so gilt sie als verweigert.

Zur Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Aufgaben der Neuapostolischen Kirche, insbesondere zur seelsorgerischen Betreuung der Mitglieder, werden Amtsträger berufen. Der Inhalt des Amtsauftrags ergibt sich aus den Vorgaben des Stammapostels. Die Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in ihr Amt berufen, in den Ruhestand versetzt, einstweilen beurlaubt oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Berufung zum Amtsträger setzt insbesondere voraus:

a) gründliche Kenntnis und Überzeugung von Lehre und Einrichtungen der Neuapostolischen Kirche;

b) einen unbescholtenen und nach der Lehre Christi ausgerichteten Lebenswandel.

Die Amtsausübung erfolgt nach den Weisungen des Stammapostels, des Bezirksapostels und Apostels. Die Amtsausübung erfolgt freiwillig und grundsätzlich ehrenamtlich. Alle Amtsträger sind Geistliche im Sinne der allgemeinen Gesetze. Sie sind zur völligen Verschwiegenheit bezüglich aller Vorgänge verpflichtet, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Amtsträger Kenntnis erhalten. Die Schweigepflicht gilt über die Dauer der Amtstätigkeit hinaus. Abberufung, Versetzung in den Ruhestand, Amtsniederlegung, Austritt oder Ausschluss beenden die Amtstätigkeit und haben den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge. Bei Beendigung der Amtstätigkeit ist der Amtsträger verpflichtet, das Kircheneigentum einschließlich aller Akten, Dateien, Schriftstücke und Bücher an die vom Bezirksapostel bestimmte Stelle herauszugeben mit der ausdrücklichen Versicherung, keinerlei Kircheneigentum im Original oder in Kopie weiter im Besitz zu haben. Auf Verlangen hat er über seine Amtstätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen.

Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland kann jede natürliche Person beantragen, die im Bundesland Baden-Württemberg oder im Bundesland Bayern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich zur neuapostolischen Glaubenslehre bekennt. Für Kinder und Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche wird durch die Empfangnahme des Sakraments "Heilige Versiegelung" erworben. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Mitglieder anderer neuapostolischer Gebietskirchen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Baden-Württemberg oder im Bundesland Bayern begründen, erlangen dadurch die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland. In Ausnahmefällen kann eine Person gleichzeitig auch Mitglied einer anderen neuapostolischen Gebietskirche sein. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland wird durch Eintragung in das Mitgliederregister der zuständigen Gemeinde dokumentiert. Mitglieder der Organe der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland sind als solche Mitglieder dieser Kirche. Die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an allen für sie bestimmten kirchlichen Handlungen sowie auf seelsorgerische Betreuung. Es wird erwartet, dass die Mitglieder ihr Leben nach der Lehre Christi einrichten. Für den Fall, dass das Kirchengebiet nicht mit dem Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern übereinstimmt, gilt Folgendes:

Soweit Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland außerhalb der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern haben, stehen ihnen die vollen Mitgliedschaftsrechte in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland zu.

Soweit Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern haben, aber zum Kirchengebiet einer Neuapostolischen Kirche in einem anderen Bundesland gehören, ruhen ihre Mitgliedschaftsrechte in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland erlischt durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

d) Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und Erlangung der Mitgliedschaft in einer anderen neuapostolischen Gebietskirche.

Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgrund ist insbesondere schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen Lehre, Zweck oder Ansehen der Kirche.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekannt zu geben.

Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten Gegenvorstellungen erheben, über die der Landesvorstand in einer Besetzung von drei Mitgliedern entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied der Neuapostolischen Kirche kann erneut die Mitgliedschaft beantragen. Der Antrag soll schriftlich erfolgen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Bezirksapostel. Eine erneute Spendung des Sakraments "Heilige Versiegelung" erfolgt nicht.

Das Vermögen der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland stammt aus freiwilligen Opfern und Spenden ihrer Mitglieder sowie aus sonstigen Zuwendungen und Erträgen.

Die Neuapostolische Kirche erhebt von ihren Mitgliedern keine Steuern. Das Vermögen der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben nach Artikel 2 der Verfassung. Den Mitgliedern - auch ausgetretenen oder ausgeschlossenen - stehen keine Rechte am Vermögen der Kirche zu. Der Stammapostel erhält jährlich eine vom Bezirksapostel unterzeichnete Ausfertigung des Jahresabschlusses samt Prüfungsbericht des von der Landesversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfers.

Die für kirchliche Zwecke erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten werden nach den vom Bezirksapostel erlassenen Datenschutzrichtlinien und den Weisungen des von ihm ernannten Datenschutzbeauftragten verwendet.

Eine Änderung dieser Verfassung erfolgt durch die Landesversammlung nach Maßgabe des Artikels 7 Ziffern 3 d, 5 und 6 dieser Verfassung.

Die Neuapostolische Kirche Süddeutschland besteht auf unbestimmte Zeit. Die Auflösung der Körperschaft erfolgt durch die Landesversammlung nach Maßgabe des Artikels 7 Ziffern 3 e, 5 und 6 dieser Verfassung. Im Falle der Auflösung der Körperschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf irgendeinen Teil des Vermögens. Das gesamte Vermögen ist nach Weisung des Stammapostels ausschließlich und unmittelbar an eine fortbestehende Institution der Neuapostolischen Kirche zur Verwendung im Sinne dieser Verfassung zu übertragen.

Diese Verfassung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Diese Verfassung wird den zuständigen staatlichen Stellen zur Kenntnis gegeben. Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassung erlässt bei Bedarf der Landesvorstand. Beschlossen von der Landesversammlung am 19. Oktober 2001

Der Kirchenpräsident der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland

Klaus Saur

Die Verfassung als pdf-Dokument

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