Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland kann jede natürliche Person beantragen, die im Bundesland Baden-Württemberg oder im Bundesland Bayern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich zur neuapostolischen Glaubenslehre bekennt. Für Kinder und Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche wird durch die Empfangnahme des Sakraments "Heilige Versiegelung" erworben. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Mitglieder anderer neuapostolischer Gebietskirchen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Baden-Württemberg oder im Bundesland Bayern begründen, erlangen dadurch die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland. In Ausnahmefällen kann eine Person gleichzeitig auch Mitglied einer anderen neuapostolischen Gebietskirche sein. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland wird durch Eintragung in das Mitgliederregister der zuständigen Gemeinde dokumentiert. Mitglieder der Organe der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland sind als solche Mitglieder dieser Kirche. Die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an allen für sie bestimmten kirchlichen Handlungen sowie auf seelsorgerische Betreuung. Es wird erwartet, dass die Mitglieder ihr Leben nach der Lehre Christi einrichten. Für den Fall, dass das Kirchengebiet nicht mit dem Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern übereinstimmt, gilt Folgendes:
Soweit Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kirchengebiet der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland außerhalb der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern haben, stehen ihnen die vollen Mitgliedschaftsrechte in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland zu.
Soweit Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern haben, aber zum Kirchengebiet einer Neuapostolischen Kirche in einem anderen Bundesland gehören, ruhen ihre Mitgliedschaftsrechte in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland. Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und Erlangung der Mitgliedschaft in einer anderen neuapostolischen Gebietskirche.
Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgrund ist insbesondere schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen Lehre, Zweck oder Ansehen der Kirche.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands unter Angabe der Gründe. Er ist dem Betroffenen bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten Gegenvorstellungen erheben, über die der Landesvorstand in einer Besetzung von drei Mitgliedern entscheidet, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied der Neuapostolischen Kirche kann erneut die Mitgliedschaft beantragen. Der Antrag soll schriftlich erfolgen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Bezirksapostel. Eine erneute Spendung des Sakraments "Heilige Versiegelung" erfolgt nicht.