13.06.2019

„Kirche des Amtes“

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Seit Pfingsten 2019 gelten in der Neuapostolischen Kirche neue Beschlüsse zum geistlichen Amt bzw. zur Ämterordnung.

Wichtige Ausführungen zum geistlichen Amt enthält der im Jahr 2012 erschienene Katechismus der Neuapostolischen Kirche (insbesondere Kapitel 7). Darin wird deutlich, dass sich die Kirche seit jeher als „Kirche des Amtes“ verstanden hat, die vom Apostolat geleitet wird. Aus der Vollmacht des Apostelamts leiten sich die Vollmachten der anderen Ämter ab – dies kommt im fünften Glaubensartikel zum Ausdruck.

Im Katechismus wird auch bereits darauf verwiesen, dass es in der Neuapostolischen Kirche drei Amtsebenen gibt, die sich in ihrer geistlichen Vollmacht unterscheiden: Apostel, Priester, Diakon.

In den Jahren seit der Veröffentlichung des Katechismus hat das Apostolat – unter Federführung des höchsten Geistlichen, die Stammapostels – über das darin angelegte Verständnis vom geistlichen Amt weiter beraten, und es wurden die Beschlüsse zur Ämterordnung getroffen, die seit dem 9. Juni 2019 gelten. Dazu hatte sich Stammapostel Jean-Luc Schneider u.a. in einer Videoansprache an die Gemeinden gewandt (wir berichteten).

Die Ämterordnung

Die Ämterordnung beruht auf den drei Amtsebenen. Ihnen sind klare geistliche Vollmachten (Amtsvollmacht) zugeordnet. Sie beziehen sich darauf, welche Handlungen der jeweilige Amtsträger auszuführen berechtigt ist (Spenden der Sakramente, Durchführung von Segenshandlungen, öffentliche Verkündigung des Evangeliums).

Übertragen wird eine Amtsvollmacht bei der Ordination, also der Einsetzung in ein geistliches Amt. Die Ordination wird im Namen des dreieinigen Gottes vom Apostel unter Handauflegung und Gebet vollzogen. In ihr werden Vollmacht, Heiligung und Segnung empfangen.

Seit dem 9. Juni 2019 wird nur noch in folgende Ämter ordiniert:

  • Stammapostel (er versieht den Petrusdienst) und Apostel
  • Priester
  • Diakon

Das heißt, die priesterlichen Ämter „Evangelist“ – in den Ausprägungen Gemeindeevangelist und Bezirksevangelist –, „Hirte“, „Bezirksältester“ und „Bischof“ werden nicht mehr besetzt (wie es beim Amt „Gemeindeältester“ oder beim Amt „Unterdiakon“ bereits seit langem der Fall ist).

Beauftragung und Ernennung

Amtsträger können künftig dazu beauftragt werden, leitende Funktionen wahrzunehmen in

  • einer Gebietskirche – ein Apostel erhält die Beauftragung zum Bezirksapostel
  • einem Kirchenbezirk – ein priesterlicher Amtsträger erhält die Beauftragung zum Bezirksvorsteher
  • einer Gemeinde – ein priesterlicher Amtsträger erhält die Beauftragung zum Gemeindevorsteher

Die Beauftragung wird unter Handauflegung und Gebet vollzogen; dabei werden Heiligung und Segnung empfangen.

Eine Beauftragung kann zeitlich limitiert werden.

Dies betrifft auch die neue, seit Pfingsten 2019 geltende Kategorie „Ernennung“, bei der jemandem ein Dienst mit geistlichem Schwerpunkt anvertraut wird. So kann ein Apostel zum Stammapostelhelfer, Bezirksapostelhelfer oder „Lead-Apostle“, ein priesterlicher Amtsträger zum Bischof – als Helfer des Apostels –, zum Vertreter des Bezirksvorstehers oder des Gemeindevorstehers ernannt werden.

Unverändert gilt: Das Amt wird als Dienst an Christus und seiner Kirche verstanden. Jeder Amtsträger ist Diener Gottes und der Gemeinde; er richtet sich an Jesus Christus aus.

Foto: Kurt Entenmann

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